Grundlagen des Verwaltungshandelns
問題一覧
1
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es trat mit Ablauf des 23.05.1949 in Kraft (Art.145 Abs.2 GG).
2
Das Grundgesetz lässt sich in die Präambel, den Grundrechtskatalog und das Staatsorganisationsrecht gliedern. Das Grundgesetz steht vom Rang her über alle anderen deutschen Rechtsnormen, d.h diese dürfen dem Grundgesetz nicht widersprechen.
3
Grundrechte sind Schutz- und Abwehrrechte des Menschen gegen die Eingriffe des Staates in die Freiheitssphäre des Einzelnen. Machtmissbrauch und staatliche Willkúr sollen verhindert werden.
4
Grundrechte sind im Grundrechtskatalog (Art.1 bis 19 GG) zu finden. Außerdem befindet sich im Art.93 Abs.1 Nr.4 a GG eine abschließende Aufzählung von grundrechtsgleichen Rechten.
5
Die Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung (Art.1 Abs.3 GG).
6
Grundrechte werden durch die Ewigkeitsgarantie, die Rechtsschutzgarantie und die Wesensgehaltsgarantie geschützt.
7
Die Menschenwürde ist verletzt, wenn der Mensch zum bloßen Objekt gemacht, also wie eine Sache oder ein Tier behandelt wird.
8
Grundrechte lassen sich einschränken, weil eine schranklose Grundrechtsausubüng dazu führen würde, dass sich die Grundrechtsträger gegenseitig behindern. Die Grundrechte lassen sich durch verfassungsunmittelbare Schranken, Gesetzesvorbehaltsschranken und verfassungsimmanente Schranken einschränken. Nur die Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) kann nicht eingeschränkt werden.
9
Ein Gesetzesvorbehaltsschranke ist die vom Grundgesetz selbst vorgesehene Einschränkung von Grundrechten durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes. (Art.19 Abs. 1 S.1 GG).
10
Das Grundgesetz kann nur dann geändert werden, wenn die bundesstaatliche Ordnung, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt werden (Art. 79 Abs.3 GG). Außerden bedarf eine Grundgesetzänderung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages und einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs.2 GG). Nach Art. 79 Abs.1 GG kann das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
11
Das Berufsbeamtentum ist im Art. 33 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. Dieser Artikel unterliegt nicht dem Schutz durch Art. 79 Abs. 3 GG. Um das Berufsbeamtentum abzuschaffen, müsste davor das Grundgesetz geändert werden. Grundgesetzänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs.2 GG). Der Artikel 33 Abs.4 GG müsste durchbein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt (Art.79 Abs.1 GG).
12
Unter dem Staatsvolk versteht man die Gesamtheit der Menschen, die durch die Staatsangehörigkeit miteinander verbunden sind. Zur Bevölkerung eines Staates gehören alle Personen, die in diesem Staat ihren Wohnsitz haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Als Nation bezeichnet man alle Menschen, die durch eine gemeinsame Abstammung, Geschichte, Kultur und Sprache eine Einheit bilden, bzw. miteinander verbunden sind.
13
Das Staatsvolk ist der Träger der Staatsgewalt in Deutschland (Art. 20 Abs. 2 GG). Das Staatsvolk übt seine Staatsgewalt unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen aus. Mittelbar übt das Volk die Staatsgewalt durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehende Gewalt und der Rechtsprechung aus.
14
Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich zur Wahl zu stellen (Art. 38 Abs. 2 Alt. 2 GG, §15 BwahlG).
15
Das Grundgesetz bestimmt in Art. 38 Abs.1 S.1 GG, dass die Abgeordneten in ,,allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl" gewählt werden., Allgemein bedeutet, dass alle deutschen Staatsbürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählen dürfen. Unmittelbar sind die Wahlen, weil die Abgeordneten direkt und ohne zwischengeschaltete Wahlmänner von den Bürgern gewählt werden. Freie Wahl bedeutet, dass kein Einfluss auf die Wähler hinsichtlich ihres Wahlverhaltens ausgeübt werden darf. Gleich bedeutet, dass jede abgegebene Syimme das gleiche Gewicht für die Zusammensetzung des Bundestages hat. Geheim, besagt, dass jeder sein Wahlrecht so ausüben darf, dass kein Dritter Kenntnis unbefugt von der Wahlentscheidung erlangt.
16
Das Gesetzesinitiativrecht darf von Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages und vom Bundesrat ausgeübt werden. Eine Gesetzesinitiative ist das Recht, Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen (Art. 76. Abs.1 GG).
17
Die Legislaturperiode beim Bundestag dauert in der Regel vier Jahre (Art. 39 Abs. 1 GG). Der Bundesrat hat keine Legislaturperiode, er ist ein sogenanntes ,,ewiges" Bundesorgan.
18
Das Amt des Bundespräsidenten endet regulär nach fünf Jahren (Art. 54 Abs. 2 GG) außer, die Amtszeiy endet vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Anklage und Amtsenthebung durch ein Urteil des Bundesverfassungsgericht (Art. 61 GG).
19
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Zunächst wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt (Art. 63 Abs. 1 GG) und vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 63 Abs.2 S. 2 GG). In einem zweiten Schritt werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 64. Abs. 1 GG).
問題一覧
1
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es trat mit Ablauf des 23.05.1949 in Kraft (Art.145 Abs.2 GG).
2
Das Grundgesetz lässt sich in die Präambel, den Grundrechtskatalog und das Staatsorganisationsrecht gliedern. Das Grundgesetz steht vom Rang her über alle anderen deutschen Rechtsnormen, d.h diese dürfen dem Grundgesetz nicht widersprechen.
3
Grundrechte sind Schutz- und Abwehrrechte des Menschen gegen die Eingriffe des Staates in die Freiheitssphäre des Einzelnen. Machtmissbrauch und staatliche Willkúr sollen verhindert werden.
4
Grundrechte sind im Grundrechtskatalog (Art.1 bis 19 GG) zu finden. Außerdem befindet sich im Art.93 Abs.1 Nr.4 a GG eine abschließende Aufzählung von grundrechtsgleichen Rechten.
5
Die Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung (Art.1 Abs.3 GG).
6
Grundrechte werden durch die Ewigkeitsgarantie, die Rechtsschutzgarantie und die Wesensgehaltsgarantie geschützt.
7
Die Menschenwürde ist verletzt, wenn der Mensch zum bloßen Objekt gemacht, also wie eine Sache oder ein Tier behandelt wird.
8
Grundrechte lassen sich einschränken, weil eine schranklose Grundrechtsausubüng dazu führen würde, dass sich die Grundrechtsträger gegenseitig behindern. Die Grundrechte lassen sich durch verfassungsunmittelbare Schranken, Gesetzesvorbehaltsschranken und verfassungsimmanente Schranken einschränken. Nur die Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) kann nicht eingeschränkt werden.
9
Ein Gesetzesvorbehaltsschranke ist die vom Grundgesetz selbst vorgesehene Einschränkung von Grundrechten durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes. (Art.19 Abs. 1 S.1 GG).
10
Das Grundgesetz kann nur dann geändert werden, wenn die bundesstaatliche Ordnung, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt werden (Art. 79 Abs.3 GG). Außerden bedarf eine Grundgesetzänderung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages und einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs.2 GG). Nach Art. 79 Abs.1 GG kann das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
11
Das Berufsbeamtentum ist im Art. 33 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich verankert. Dieser Artikel unterliegt nicht dem Schutz durch Art. 79 Abs. 3 GG. Um das Berufsbeamtentum abzuschaffen, müsste davor das Grundgesetz geändert werden. Grundgesetzänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs.2 GG). Der Artikel 33 Abs.4 GG müsste durchbein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt (Art.79 Abs.1 GG).
12
Unter dem Staatsvolk versteht man die Gesamtheit der Menschen, die durch die Staatsangehörigkeit miteinander verbunden sind. Zur Bevölkerung eines Staates gehören alle Personen, die in diesem Staat ihren Wohnsitz haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Als Nation bezeichnet man alle Menschen, die durch eine gemeinsame Abstammung, Geschichte, Kultur und Sprache eine Einheit bilden, bzw. miteinander verbunden sind.
13
Das Staatsvolk ist der Träger der Staatsgewalt in Deutschland (Art. 20 Abs. 2 GG). Das Staatsvolk übt seine Staatsgewalt unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen aus. Mittelbar übt das Volk die Staatsgewalt durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehende Gewalt und der Rechtsprechung aus.
14
Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich zur Wahl zu stellen (Art. 38 Abs. 2 Alt. 2 GG, §15 BwahlG).
15
Das Grundgesetz bestimmt in Art. 38 Abs.1 S.1 GG, dass die Abgeordneten in ,,allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl" gewählt werden., Allgemein bedeutet, dass alle deutschen Staatsbürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählen dürfen. Unmittelbar sind die Wahlen, weil die Abgeordneten direkt und ohne zwischengeschaltete Wahlmänner von den Bürgern gewählt werden. Freie Wahl bedeutet, dass kein Einfluss auf die Wähler hinsichtlich ihres Wahlverhaltens ausgeübt werden darf. Gleich bedeutet, dass jede abgegebene Syimme das gleiche Gewicht für die Zusammensetzung des Bundestages hat. Geheim, besagt, dass jeder sein Wahlrecht so ausüben darf, dass kein Dritter Kenntnis unbefugt von der Wahlentscheidung erlangt.
16
Das Gesetzesinitiativrecht darf von Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages und vom Bundesrat ausgeübt werden. Eine Gesetzesinitiative ist das Recht, Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen (Art. 76. Abs.1 GG).
17
Die Legislaturperiode beim Bundestag dauert in der Regel vier Jahre (Art. 39 Abs. 1 GG). Der Bundesrat hat keine Legislaturperiode, er ist ein sogenanntes ,,ewiges" Bundesorgan.
18
Das Amt des Bundespräsidenten endet regulär nach fünf Jahren (Art. 54 Abs. 2 GG) außer, die Amtszeiy endet vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Anklage und Amtsenthebung durch ein Urteil des Bundesverfassungsgericht (Art. 61 GG).
19
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Zunächst wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt (Art. 63 Abs. 1 GG) und vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 63 Abs.2 S. 2 GG). In einem zweiten Schritt werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 64. Abs. 1 GG).