Verwaltungsrecht
Von Stef der Jigglo
問題一覧
1
Öffentliche Verwaltung bedeutet die Ausführung von Gesetzen und Rechtsverordnungen durch Behörden.
2
1. Vollziehung von Gesetzen und Rechtsverordnungen 2. Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für das gesellschaftliche Zusammenleben 3. Beobachtung der gesellschaftlichen Entwicklung 4. Planung von künftig erforderlichen staatlichen Maßnahmen
3
Im allgemeinen Verwaltungsrecht sind die für alle Zweige der Verwaltung geltenden allgemeinen Grundsätze zusammengefasst. Beispiele: VwVfG, VwVG, VwGO Besonderes Verwaltungsrecht regelt die einzelnen Aufgaben der Verwaltung. Beispiele: AO, BBG, BPolG
4
Die Träger der öffentlichen Verwaltung sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Personenkörperschaften; Gebietskörperschaften, wie Bund, Länder und Gemeinden; Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) und die Rechtsträger des Privatrechts (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts), die auch als Beliehene bezeichnet werden.
5
Die Aufgaben und Befugnisse der Gebietskörperschaften beziehen sich auf ein bestimmtes Gebiet und alle sich in diesem Gebiet aufhaltenden Personen. Die Mitgliedschaft ergibt sich aus dem Wohnsitz eines Menschen oder den Sitz einer juristischen Person. Gebietskörperschaften haben Einwohner, die Steuern zahlen. Personenkörperschaften nehmen nur ganz spezielle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und sind durch ein Gesetz entstanden. Sie haben öffentlich rechtliche Befugnisse über ihre Mitglieder. Die Mitgliedschaft ergibt sich durch die Ausübung eines bestimmten Berufs, durch eine bestimmte persönliche Eigenschaft oder aus dem eigenen Willen der Person. Die Mitgliedschaft kann freiwillig oder per Gesetz vorgeschrieben sein. Die Mitglieder müssen Beiträge zahlen.
6
Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Sie besitzen für bestimmte Aufgaben, die ihnen zur selbstständigen Erledigung übertragen worden sind, hoheitliche Befugnisse. Die Beliehenen gelten als Behörde, d.h, sie können Verwaltungsakte erlassen. Beispiele: TÜV, Notare, Dekra e.V und Schiffskapitäne
7
Behörde: §1 Abs.4 VwVfg (abschreiben) Dienststelle: Eine Dienststelle ist ein Teil einer Behörde. Sie handelt für die Behörde, zu der sie gehört, nicht selbst.
8
Hoheitliche und privatrechtliche Verwaltungstätigkeit.
9
Die hoheitliche Verwaltungstätigkeit basiert auf dem öffentlichen Recht. Es gilt das Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Behörde erlässt z.B einen Verwaltungsakt. Die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen ist durch die Behörde selbst möglich. Bei einem Rechtsstreit ist ein Verwaltungsgericht, ein Finanzgericht oder ein Sozialgericht zuständig. Die privatrechtliche Verwaltungstätigkeit basiert auf dem Privatrecht. Es gilt das Verhältnis der Gleichordnung. Die Behörde schließt einen privatrechtlichen Vertrag mit einen Dritten ab. Die Durchsetzung von Ansprüchen ist nur über ein Zivilgericht möglich. Bei einem Rechtsstreit ist ein Zivilgericht zuständig, z.B ein Amtsgericht.
10
Eingriffsverwaltung und Leistungsverwaltung.
11
Unter ,,schlicht-hoheitlichem Handeln" versteht man Handlungen ohne rechtliche Auswirkung. Es wird auch als Verwaltungsrealakt bezeichnet. Die Verwaltung richtet keine Befehle an Personen, sondern führt die notwendigen Maßnahmen selbst aus. Die Verwaltungsmaßnahmen sind nicht auf einen Rechtserfolg, sondern nur auf einem tatsächlichen Erfolg gerichtet. Beispiele: Streife fahren von Beamten, Telefonische Auskunft einer Behörde und Reinigung der Straße durch die Polizei nach einem Verkehrsunfall.
12
Der Begünstigende Verwaltungsakt erweitert das Recht für eine Person, indem er ein Recht oder einen Vorteil gewährt oder bestätigt. Beispiele: -Erteilung der Fahrererlaubnis -Gewährung von Elterngeld Der belastende Verwaltungsakt schränkt das Recht für eine Person ein, indem er ein bisher bestehendes Recht einschränkt oder aufhebt. Es wird von einzelnen Personen ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt oder es wird ihnen eine Leistung versagt. Beispiele: -Ablehnung von Elterngeld -Ablehnung einer Baugenehmigung
13
Die Bekanntgabe ist die amtlich gewollte Unterrichtung über den Inhalt des Verwaltungsaktes. Ein Verwaltungsakt wird erst durch die Bekanntgabe wirksam. Beispiele: -Bekanntgabe durch Email -Bekanntgabe durch Handzeichen
14
Das privatrechtliche Handeln der Verwaltung kann man in das Handeln als Bedarfsverwaltung und das erwerbswirtschaftliche Handeln unterteilen.
15
-Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit (Art. 20 Abs.3 GG) -Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) -Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs.3 GG) -Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 7 BHO)
16
-Ermessensüberschreitung -Ermessensfehlgebrauch oder missbrauch -Ermessensnichtgebrauch
17
§37 Abs.2 S.1 VwVfG -schriftlich (Baugenehmigung) -elektronisch (E-Mail) -mündlich (Aufforderung einen öffentlichen Platz zu verlassen) -in anderer Weise (Handzeichen)
18
Oberste Behörde: §1 Nr.1 FVG Oberbehörden: §1 Nr.2 FVG Örtliche Behörden: §1 Nr.3 FVG [ Die Paragrafen einfach abschreiben]
19
Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage.
20
§9 VwVfG (abschreiben)
21
1. Vorbehalt des Gesetzes: Die öffentliche Verwaltung darf nur dann handeln wenn sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt ist. 2. Vorrang des Gesetzes: Kein Verhalten (Tun oder Unterlassen) der öffentlichen Verwaltung darf gegen ein Gesetz verstoßen.
22
Die öffentliche Verwaltung darf nicht aus Willkür gleiche Sachverhalte ungleich und ungleiche Sachverhalte gleich behandeln.
問題一覧
1
Öffentliche Verwaltung bedeutet die Ausführung von Gesetzen und Rechtsverordnungen durch Behörden.
2
1. Vollziehung von Gesetzen und Rechtsverordnungen 2. Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für das gesellschaftliche Zusammenleben 3. Beobachtung der gesellschaftlichen Entwicklung 4. Planung von künftig erforderlichen staatlichen Maßnahmen
3
Im allgemeinen Verwaltungsrecht sind die für alle Zweige der Verwaltung geltenden allgemeinen Grundsätze zusammengefasst. Beispiele: VwVfG, VwVG, VwGO Besonderes Verwaltungsrecht regelt die einzelnen Aufgaben der Verwaltung. Beispiele: AO, BBG, BPolG
4
Die Träger der öffentlichen Verwaltung sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Personenkörperschaften; Gebietskörperschaften, wie Bund, Länder und Gemeinden; Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) und die Rechtsträger des Privatrechts (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts), die auch als Beliehene bezeichnet werden.
5
Die Aufgaben und Befugnisse der Gebietskörperschaften beziehen sich auf ein bestimmtes Gebiet und alle sich in diesem Gebiet aufhaltenden Personen. Die Mitgliedschaft ergibt sich aus dem Wohnsitz eines Menschen oder den Sitz einer juristischen Person. Gebietskörperschaften haben Einwohner, die Steuern zahlen. Personenkörperschaften nehmen nur ganz spezielle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und sind durch ein Gesetz entstanden. Sie haben öffentlich rechtliche Befugnisse über ihre Mitglieder. Die Mitgliedschaft ergibt sich durch die Ausübung eines bestimmten Berufs, durch eine bestimmte persönliche Eigenschaft oder aus dem eigenen Willen der Person. Die Mitgliedschaft kann freiwillig oder per Gesetz vorgeschrieben sein. Die Mitglieder müssen Beiträge zahlen.
6
Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Sie besitzen für bestimmte Aufgaben, die ihnen zur selbstständigen Erledigung übertragen worden sind, hoheitliche Befugnisse. Die Beliehenen gelten als Behörde, d.h, sie können Verwaltungsakte erlassen. Beispiele: TÜV, Notare, Dekra e.V und Schiffskapitäne
7
Behörde: §1 Abs.4 VwVfg (abschreiben) Dienststelle: Eine Dienststelle ist ein Teil einer Behörde. Sie handelt für die Behörde, zu der sie gehört, nicht selbst.
8
Hoheitliche und privatrechtliche Verwaltungstätigkeit.
9
Die hoheitliche Verwaltungstätigkeit basiert auf dem öffentlichen Recht. Es gilt das Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Behörde erlässt z.B einen Verwaltungsakt. Die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen ist durch die Behörde selbst möglich. Bei einem Rechtsstreit ist ein Verwaltungsgericht, ein Finanzgericht oder ein Sozialgericht zuständig. Die privatrechtliche Verwaltungstätigkeit basiert auf dem Privatrecht. Es gilt das Verhältnis der Gleichordnung. Die Behörde schließt einen privatrechtlichen Vertrag mit einen Dritten ab. Die Durchsetzung von Ansprüchen ist nur über ein Zivilgericht möglich. Bei einem Rechtsstreit ist ein Zivilgericht zuständig, z.B ein Amtsgericht.
10
Eingriffsverwaltung und Leistungsverwaltung.
11
Unter ,,schlicht-hoheitlichem Handeln" versteht man Handlungen ohne rechtliche Auswirkung. Es wird auch als Verwaltungsrealakt bezeichnet. Die Verwaltung richtet keine Befehle an Personen, sondern führt die notwendigen Maßnahmen selbst aus. Die Verwaltungsmaßnahmen sind nicht auf einen Rechtserfolg, sondern nur auf einem tatsächlichen Erfolg gerichtet. Beispiele: Streife fahren von Beamten, Telefonische Auskunft einer Behörde und Reinigung der Straße durch die Polizei nach einem Verkehrsunfall.
12
Der Begünstigende Verwaltungsakt erweitert das Recht für eine Person, indem er ein Recht oder einen Vorteil gewährt oder bestätigt. Beispiele: -Erteilung der Fahrererlaubnis -Gewährung von Elterngeld Der belastende Verwaltungsakt schränkt das Recht für eine Person ein, indem er ein bisher bestehendes Recht einschränkt oder aufhebt. Es wird von einzelnen Personen ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt oder es wird ihnen eine Leistung versagt. Beispiele: -Ablehnung von Elterngeld -Ablehnung einer Baugenehmigung
13
Die Bekanntgabe ist die amtlich gewollte Unterrichtung über den Inhalt des Verwaltungsaktes. Ein Verwaltungsakt wird erst durch die Bekanntgabe wirksam. Beispiele: -Bekanntgabe durch Email -Bekanntgabe durch Handzeichen
14
Das privatrechtliche Handeln der Verwaltung kann man in das Handeln als Bedarfsverwaltung und das erwerbswirtschaftliche Handeln unterteilen.
15
-Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit (Art. 20 Abs.3 GG) -Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) -Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs.3 GG) -Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 7 BHO)
16
-Ermessensüberschreitung -Ermessensfehlgebrauch oder missbrauch -Ermessensnichtgebrauch
17
§37 Abs.2 S.1 VwVfG -schriftlich (Baugenehmigung) -elektronisch (E-Mail) -mündlich (Aufforderung einen öffentlichen Platz zu verlassen) -in anderer Weise (Handzeichen)
18
Oberste Behörde: §1 Nr.1 FVG Oberbehörden: §1 Nr.2 FVG Örtliche Behörden: §1 Nr.3 FVG [ Die Paragrafen einfach abschreiben]
19
Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage.
20
§9 VwVfG (abschreiben)
21
1. Vorbehalt des Gesetzes: Die öffentliche Verwaltung darf nur dann handeln wenn sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt ist. 2. Vorrang des Gesetzes: Kein Verhalten (Tun oder Unterlassen) der öffentlichen Verwaltung darf gegen ein Gesetz verstoßen.
22
Die öffentliche Verwaltung darf nicht aus Willkür gleiche Sachverhalte ungleich und ungleiche Sachverhalte gleich behandeln.