Handwerkskammer 2
問題一覧
1
persönlichen
2
alle in einem Wirtschaftsgebiet produzierten Güter und Dienstleistungen.
3
die Ordnung des Geldwesens eines Landes oder eines Wirtschaftsgebietes sowie die Wertbeziehungen und den Zahlungsverkehr zu anderen Ländern.
4
freie Marktpreisbildung, freies Unternehmertum und Freiheit des selbstständigen wirtschaftlichen Handelns.
5
die Erreichung von Vollbeschäftigung, Wirtschaftsder Zusammenschluss der Gesellen in einem Stadt- oder Landkreis.wachstum, Preisstabilität und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht.
6
Zentralverband des Deutschen Handwerks.
7
der freiwillige Zusammenschluss von Inhabern von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungs-freien Handwerks.
8
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
9
Von den Innungsmitgliedern, die Beiträge an die Innung zahlen müssen.
10
der Zusammenschluss der Handwerksinnungen, die in einem Landkreis bestehen.
11
Körperschaft des öffentlichen Rechts.
12
Wahrnehmung der Interessen des Gesamthandwerks im Kreishandwerkerschaftsbezirk.
13
die gesetzliche Berufsstandsvertretung des Gesamthandwerks im Kam-merbezirk (z. B. Regierungsbezirk).
14
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
15
Festsetzung von Preisen für handwerklich erzeugte Waren und für handwerkliche Dienstleistungen.
16
die Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Ge samthandwerks im Kammerbezirk., die regionale und überfachliche Handwerksförderung.
17
Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung).
18
Ja, ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums sind Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.
19
Alle Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnli-chen Gewerbes sind verpflichtet, an die Handwerkskammer Beiträge zu bezahlen
20
die Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen und Verbände.
21
die Erhaltung und Verbesserung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks.
22
in erster Linie durch das Deutsche Handwerksinstitut e.V.
23
Die Geschäftsidee.
24
Sie übernehmen Ausfallbürgschaften für Kredite, die Handwerksbetrie ben gewährt werden.
25
Hausbank
26
Die Handwerkskammer.
27
Sie ermöglichen Handwerksbetrieben die Kapitalbeschaffung auf der Basis der Beteiligung.
28
die Gewerbeflächenpolitik.
29
Nischenprodukt.
30
Kundendateien, Mitarbeiterberichte
31
psychologischen Preisschwellen.
32
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft
33
Eine GmbH mit geringerer Stammeinlage.
34
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, kom-ämanditgesellschaft.
35
Ja, da sie eine Handelsgesellschaft ist.
36
Der Kommanditist mit seiner Einlage und der Komplementär persönlich.
37
Nein, da er nach außen nicht in Erscheinung tritt.
38
Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
39
Alle natürlichen Personen (Menschen) und die juristischen Personen.
40
Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte rechtswirksam abschließen zu können.
41
Ein Kind mit sechs Jahren und ein nicht nur vorübergehend geistig Kranker.
42
Ein Kind mit 12 Jahren, das bei seinen Großeltern lebt.
43
Beide Eltern gemeinsam.
44
Wenn es sich um einen Vertrag handelt, den der Minderjährige mit taschengeld sofort erfüllt.
45
Alle Menschen, die wirksam Rechtsgeschäfte abschließen.
46
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
47
Antrag (Angebot) und Annahme.
48
Wegen Erklärungsirrtum, Sachirrtum oder Personenirrtum sowie wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.
49
Er kann dem Schuldner eine angemessene Frist setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Verzögerung der Lieferung verlangen.
50
5% über dem Basissatz bei Verbraucherbeteiligung, sonst 9% darüber.
51
3 Jahre.
52
Mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und er die Person des Bestellers und den Anspruchsgrund kennt oder kennen muss.
53
Wenn er in irgendeiner Form die Forderung anerkennt, z. B. ausdrücklich oder durch Leistung einer Teilzahlung.
54
Dann beginnt eine neue 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen.
55
Er muss die Kaufsache schonend behandeln.
56
Er kann Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Nachlieferung) binnen einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist fordern.
57
Nein, der Werkvertrag kann in jeder beliebigen Form geschlossen wer-den.
58
Eine ortsübliche Vergütung.
59
Er prüft die gerügten Mängel und erfüllt nach, wenn die Beanstandungen des Kunden gerechtfertigt sind.
60
Bei Arbeiten an Sachen zwei Jahre, bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre.
61
Nein, er darf grundsätzlich nicht überschritten werden, außer wenn der Besteller damit einverstanden ist.
62
Ja, wenn es sich nur um eine unwesentliche Überschreitung (allgemein 10% bis 20%) handelt.
63
Nein, denn der Handwerksmeister hat ein gesetzliches Pfandrecht und infolgedessen ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gerät.
64
Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch.
65
Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch.
66
Er darf die Mietsache zu dem Zweck benutzen, zu dem er sie gemietet hat.
67
Er muss die Mieträume schonend behandeln, soweit vereinbart die notwendigen Schönheitsreparaturen machen lassen und den vereinbarten Mietzins pünktlich bezahlen.
68
Er hat ein gesetzliches Pfandrecht an den vom Mieter in die Mieträume eingebrachten beweglichen Sachen, soweit sie pfändbar sind, und kann diese öffentlich versteigern lassen.
69
Sie beträgt ein halbes Jahr zum Ende eines Pachtjahres.
70
Nein, der Bürge kann dem Gläubiger die Einrede der Vorausklage entge-genhalten, dann muss der Gläubiger zuerst den Schuldner verklagen.
71
Besitzer ist, wer die Sache in seiner tatsächlichen Gewalt hat; Eigentümer ist, wem die Sache gehört.
72
Das sind alle Gegenstände, die keine Grundstücke oder grundstücksglei-che Rechte (unbewegliche Sachen) sind.
73
Erst dann, wenn der Bauherr die Rechnung bezahlt.
74
Nein, er braucht sie in seinem Betrieb und kann sie deshalb nicht dem Gläubiger übergeben. Das aber müsste er tun, weil das Pfandrecht an beweglichen Sachen ein sogenanntes Faustpfandrecht ist.
75
In notariell beurkundeter Form.
76
Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorsteuer, die er von seinem Lieferanten (im weitesten Sinne) in Rechnung gestellt bekommt, von der Um-satzsteuer, die er seinem Kunden in Rechnung stellt, abzuziehen. Der Differenzbetrag ist die an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuerzahllast.
77
Der Betriebsinhaber kann keine Vorsteuer geltend machen, weil Bohrmaschine und Bohrersatz insgesamt die 150,00-EUR-Grenze überschreiten und die Vorsteuer nicht betragsmäßig ausgewiesen ist.
78
Wie c), aber anstelle der Vorjahresumsatzsteuer ist der Vorjahresumsatz entscheidend; dieser darf 61.356,00 EUR nicht übersteigen.
79
Unternehmer, deren Vorjahresumsatzsteuerschuld 7.500,00 EUR überschritten hat, sowie Existenzgründer im Gründungs- und darauf folgenden Jahr.
80
Er muss Rechtsmittel bei der Gemeinde gegen den Gewerbesteuerbescheid einlegen.
81
Überschreitet der Gewinn die 60.000,00-EUR-Grenze oder der Netto-Um-satz die 600.000,00-EUR-Grenze, dann ist der Betriebsinhaber zur Ge-winnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich verpflichtet. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt den Betriebsinhaber zur Buchführung mit Betriebsvermögensvergleich angewiesen hat.
82
Das Geschenk kann nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, weil es auf ein Sammelkonto verbucht wurde. Geschenke müssen in der Buchführung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
83
Den Güterstand der Gütertrennung oder der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft, wenn der Gewerbebetrieb nicht zum Ge-samtgut gehört.
84
Es darf von der technischen auf die lineare AfA gewechselt werden.
85
Altersvorsorgeaufwendungen dürfen bis zu einem Höchstbetrag angesetzt werden. Die Hausrat-, Einbruch- und Glasversicherungen sind nicht absetzbar. Die Kranken- und Pflegeversicherung als Basisversicherung kann voll berücksichtigt werden. Die restlichen Versicherungen durfen, wenn der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, bis zu diesem berücksichtigt werden.
86
Übernahme eines Selbstbeteiligungsbetrages.
87
Der Körperschaftsteuersatz beträgt für Ausschüttungen und Nichtaus-schüttungen einheitlich 15%.
88
Unangemessen hohe Gehälter sind verdeckte Gewinnausschüttungen und müssen dem Einkommen der juristischen Person wieder zugerechnet werden.
89
Gegen einen Einkommensteuerbescheid hat er das Rechtsmittel des Einspruchs beim zuständigen Finanzamt.
90
Nein.
91
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können bei Nachweis, dass sie privat gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung befreit werden.
92
Wenn die Satzung der Berufsgenossenschaft die Unternehmerpflicht-versicherung vorschreibt.
93
Abschluss eines Versicherungsvertrages zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
94
ein Rechtsanspruch auf Leistungen entsprechend der vertraglichen Regelung.
95
Jeder in der privaten Krankenversicherung Versicherte mit vollem Krankenversicherungsschutz.
96
Haftpflichtversicherung.
97
private Rentenversicherung., fondsgebundene Versicherung•
98
Der Bestandsschutz eines bestehenden Betriebes geht nicht immer auf den Erwerber über.
99
Die Baubehörde der Gemeinde.
100
Der Bund und die Länder.
問題一覧
1
persönlichen
2
alle in einem Wirtschaftsgebiet produzierten Güter und Dienstleistungen.
3
die Ordnung des Geldwesens eines Landes oder eines Wirtschaftsgebietes sowie die Wertbeziehungen und den Zahlungsverkehr zu anderen Ländern.
4
freie Marktpreisbildung, freies Unternehmertum und Freiheit des selbstständigen wirtschaftlichen Handelns.
5
die Erreichung von Vollbeschäftigung, Wirtschaftsder Zusammenschluss der Gesellen in einem Stadt- oder Landkreis.wachstum, Preisstabilität und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht.
6
Zentralverband des Deutschen Handwerks.
7
der freiwillige Zusammenschluss von Inhabern von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungs-freien Handwerks.
8
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
9
Von den Innungsmitgliedern, die Beiträge an die Innung zahlen müssen.
10
der Zusammenschluss der Handwerksinnungen, die in einem Landkreis bestehen.
11
Körperschaft des öffentlichen Rechts.
12
Wahrnehmung der Interessen des Gesamthandwerks im Kreishandwerkerschaftsbezirk.
13
die gesetzliche Berufsstandsvertretung des Gesamthandwerks im Kam-merbezirk (z. B. Regierungsbezirk).
14
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
15
Festsetzung von Preisen für handwerklich erzeugte Waren und für handwerkliche Dienstleistungen.
16
die Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Ge samthandwerks im Kammerbezirk., die regionale und überfachliche Handwerksförderung.
17
Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung).
18
Ja, ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums sind Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.
19
Alle Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnli-chen Gewerbes sind verpflichtet, an die Handwerkskammer Beiträge zu bezahlen
20
die Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen und Verbände.
21
die Erhaltung und Verbesserung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks.
22
in erster Linie durch das Deutsche Handwerksinstitut e.V.
23
Die Geschäftsidee.
24
Sie übernehmen Ausfallbürgschaften für Kredite, die Handwerksbetrie ben gewährt werden.
25
Hausbank
26
Die Handwerkskammer.
27
Sie ermöglichen Handwerksbetrieben die Kapitalbeschaffung auf der Basis der Beteiligung.
28
die Gewerbeflächenpolitik.
29
Nischenprodukt.
30
Kundendateien, Mitarbeiterberichte
31
psychologischen Preisschwellen.
32
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft
33
Eine GmbH mit geringerer Stammeinlage.
34
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, kom-ämanditgesellschaft.
35
Ja, da sie eine Handelsgesellschaft ist.
36
Der Kommanditist mit seiner Einlage und der Komplementär persönlich.
37
Nein, da er nach außen nicht in Erscheinung tritt.
38
Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
39
Alle natürlichen Personen (Menschen) und die juristischen Personen.
40
Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte rechtswirksam abschließen zu können.
41
Ein Kind mit sechs Jahren und ein nicht nur vorübergehend geistig Kranker.
42
Ein Kind mit 12 Jahren, das bei seinen Großeltern lebt.
43
Beide Eltern gemeinsam.
44
Wenn es sich um einen Vertrag handelt, den der Minderjährige mit taschengeld sofort erfüllt.
45
Alle Menschen, die wirksam Rechtsgeschäfte abschließen.
46
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
47
Antrag (Angebot) und Annahme.
48
Wegen Erklärungsirrtum, Sachirrtum oder Personenirrtum sowie wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.
49
Er kann dem Schuldner eine angemessene Frist setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Verzögerung der Lieferung verlangen.
50
5% über dem Basissatz bei Verbraucherbeteiligung, sonst 9% darüber.
51
3 Jahre.
52
Mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und er die Person des Bestellers und den Anspruchsgrund kennt oder kennen muss.
53
Wenn er in irgendeiner Form die Forderung anerkennt, z. B. ausdrücklich oder durch Leistung einer Teilzahlung.
54
Dann beginnt eine neue 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen.
55
Er muss die Kaufsache schonend behandeln.
56
Er kann Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Nachlieferung) binnen einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist fordern.
57
Nein, der Werkvertrag kann in jeder beliebigen Form geschlossen wer-den.
58
Eine ortsübliche Vergütung.
59
Er prüft die gerügten Mängel und erfüllt nach, wenn die Beanstandungen des Kunden gerechtfertigt sind.
60
Bei Arbeiten an Sachen zwei Jahre, bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre.
61
Nein, er darf grundsätzlich nicht überschritten werden, außer wenn der Besteller damit einverstanden ist.
62
Ja, wenn es sich nur um eine unwesentliche Überschreitung (allgemein 10% bis 20%) handelt.
63
Nein, denn der Handwerksmeister hat ein gesetzliches Pfandrecht und infolgedessen ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gerät.
64
Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch.
65
Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch.
66
Er darf die Mietsache zu dem Zweck benutzen, zu dem er sie gemietet hat.
67
Er muss die Mieträume schonend behandeln, soweit vereinbart die notwendigen Schönheitsreparaturen machen lassen und den vereinbarten Mietzins pünktlich bezahlen.
68
Er hat ein gesetzliches Pfandrecht an den vom Mieter in die Mieträume eingebrachten beweglichen Sachen, soweit sie pfändbar sind, und kann diese öffentlich versteigern lassen.
69
Sie beträgt ein halbes Jahr zum Ende eines Pachtjahres.
70
Nein, der Bürge kann dem Gläubiger die Einrede der Vorausklage entge-genhalten, dann muss der Gläubiger zuerst den Schuldner verklagen.
71
Besitzer ist, wer die Sache in seiner tatsächlichen Gewalt hat; Eigentümer ist, wem die Sache gehört.
72
Das sind alle Gegenstände, die keine Grundstücke oder grundstücksglei-che Rechte (unbewegliche Sachen) sind.
73
Erst dann, wenn der Bauherr die Rechnung bezahlt.
74
Nein, er braucht sie in seinem Betrieb und kann sie deshalb nicht dem Gläubiger übergeben. Das aber müsste er tun, weil das Pfandrecht an beweglichen Sachen ein sogenanntes Faustpfandrecht ist.
75
In notariell beurkundeter Form.
76
Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorsteuer, die er von seinem Lieferanten (im weitesten Sinne) in Rechnung gestellt bekommt, von der Um-satzsteuer, die er seinem Kunden in Rechnung stellt, abzuziehen. Der Differenzbetrag ist die an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuerzahllast.
77
Der Betriebsinhaber kann keine Vorsteuer geltend machen, weil Bohrmaschine und Bohrersatz insgesamt die 150,00-EUR-Grenze überschreiten und die Vorsteuer nicht betragsmäßig ausgewiesen ist.
78
Wie c), aber anstelle der Vorjahresumsatzsteuer ist der Vorjahresumsatz entscheidend; dieser darf 61.356,00 EUR nicht übersteigen.
79
Unternehmer, deren Vorjahresumsatzsteuerschuld 7.500,00 EUR überschritten hat, sowie Existenzgründer im Gründungs- und darauf folgenden Jahr.
80
Er muss Rechtsmittel bei der Gemeinde gegen den Gewerbesteuerbescheid einlegen.
81
Überschreitet der Gewinn die 60.000,00-EUR-Grenze oder der Netto-Um-satz die 600.000,00-EUR-Grenze, dann ist der Betriebsinhaber zur Ge-winnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich verpflichtet. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt den Betriebsinhaber zur Buchführung mit Betriebsvermögensvergleich angewiesen hat.
82
Das Geschenk kann nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, weil es auf ein Sammelkonto verbucht wurde. Geschenke müssen in der Buchführung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
83
Den Güterstand der Gütertrennung oder der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft, wenn der Gewerbebetrieb nicht zum Ge-samtgut gehört.
84
Es darf von der technischen auf die lineare AfA gewechselt werden.
85
Altersvorsorgeaufwendungen dürfen bis zu einem Höchstbetrag angesetzt werden. Die Hausrat-, Einbruch- und Glasversicherungen sind nicht absetzbar. Die Kranken- und Pflegeversicherung als Basisversicherung kann voll berücksichtigt werden. Die restlichen Versicherungen durfen, wenn der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, bis zu diesem berücksichtigt werden.
86
Übernahme eines Selbstbeteiligungsbetrages.
87
Der Körperschaftsteuersatz beträgt für Ausschüttungen und Nichtaus-schüttungen einheitlich 15%.
88
Unangemessen hohe Gehälter sind verdeckte Gewinnausschüttungen und müssen dem Einkommen der juristischen Person wieder zugerechnet werden.
89
Gegen einen Einkommensteuerbescheid hat er das Rechtsmittel des Einspruchs beim zuständigen Finanzamt.
90
Nein.
91
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können bei Nachweis, dass sie privat gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung befreit werden.
92
Wenn die Satzung der Berufsgenossenschaft die Unternehmerpflicht-versicherung vorschreibt.
93
Abschluss eines Versicherungsvertrages zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
94
ein Rechtsanspruch auf Leistungen entsprechend der vertraglichen Regelung.
95
Jeder in der privaten Krankenversicherung Versicherte mit vollem Krankenversicherungsschutz.
96
Haftpflichtversicherung.
97
private Rentenversicherung., fondsgebundene Versicherung•
98
Der Bestandsschutz eines bestehenden Betriebes geht nicht immer auf den Erwerber über.
99
Die Baubehörde der Gemeinde.
100
Der Bund und die Länder.